Rentenzahlung
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Ertragsanteilsbesteuerung

Die Ertragsanteilsbesteuerung kommt zum Einsatz, sofern Sie sich für die Rentenzahlung nach der Beitragsphase entscheiden. Die Alternative wäre hier, sich das Kapital auf einmal auszahlen zu lassen – dazu siehe das Halbeinkünfteverfahren. Die Ertragsanteilsbesteuerung gibt es ausschließlich, bei in der Beitragsphase staatlich ungeförderten, privaten Rentenversicherungen. Bei staatlich geförderten Produkten wie der Riester-, RürupRente oder der betrieblichen Altersvorsorge unterliegt die Rente, spätestens ab 2040, zu 100% Ihren dann gültigen persönlichen Steuersatz.

Funktionsweise

Je nachdem wann Sie mit Ihrer privaten Altersvorsorge in Rente gehen (hat nix mit der gesetzlichen Rente zu tun!) wird ein Teil Ihrer dann fließenden Rente als Basis bzw. Grundlage für die Besteuerung genommen. Also nicht alles! Der dann ermittelte Ertragsanteil wird mit Ihrem dann gültigen persönlichen Steuersatz versteuert.

„Da sich die Höhe Ihres Steuersatzes an der Höhe Ihres Einkommens richtet, kann man davon ausgehen, dass in der Regel der Steuersatz in der Rentenphase niedriger ist als während des Berufslebens. Das ganze nennt sich dann auch nachgelagerte Besteuerung – also ein Vorteil!“

Auszug Tabelle §22 EStG.

Unser Beispiel Rentner
Udo Schlau

Annahmen:
67 Jahre bei Renteneintritt
Monatliche Rentenleistung 500 EUR
Persönlicher Steuersatz 25 %

Da unser Herr Schlau nun mit 67 Jahren die Auszahlung seiner Rente aus der privaten Rentenversicherung veranlasst haben wir gemäß der obigen Tabelle einen zu versteuernden Ertragsanteil von 17% auf die 500 EUR. Also gilt es für Herr Schlau 85 EUR (17% von 500 EUR) mit seinem persönlichen Steuersatz von hier im Beispiel 25% zu versteuern.

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Monatliche Steuerlast nur 21 EUR
auf eine Rente von 500 EUR
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Ertragsanteilsbesteuerung

Zum Vergleich die Steuerlast bei
RiesterRente = 125 EUR
RürupRente =  125 EUR
Betriebliche Altersvorsorge = 125 EUR (+Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner)

Aber bleiben wir fair! Die oben aufgeführten 3 Rentenversicherungen werden dafür in der Beitragsphase gefördert bzw. subventioniert.

Trotz größter Sorgfalt verstehen sich die Beispielberechnungen ohne Gewähr. Bei allen finanzmathematischen Berechnungsbeispielen handelt es sich um modellhafte Illustrationen. Hier erfolgt ausdrücklich keine steuerliche Beratung! Hierfür wenden Sie sich an einen Steuerberater Ihres Vertrauens!